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MVStättVO §§38–43: Verantwortliche Personen bei Veranstaltungen im Überblick

Die Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättVO) ist vor allem für ihre baulichen Anforderungen bekannt — Rettungswege, Bestuhlung, Brandschutz. Für den Veranstaltungsalltag entscheidend ist aber ein kurzer Abschnitt im Betriebsteil: die §§38–43. Sie legen fest, wer während einer Veranstaltung wofür verantwortlich ist. Dieser Überblick zeigt, was jeder Paragraf regelt und wo die Details stehen.

Wichtig vorab: Die MVStättVO ist eine Musterverordnung. Verbindlich ist die Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes — die Paragrafenfolge und die Grundstruktur stimmen aber in den meisten Ländern überein.

§38 — Betreiber, Veranstalter und Veranstaltungsleitung

Der Betreiber der Versammlungsstätte ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Während des Betriebs muss er selbst oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter anwesend sein. Die Pflichten können vertraglich auf den Veranstalter übertragen werden — dann aber schriftlich und mit einer Person, die mit der Stätte vertraut ist. Details: Veranstaltungsleiter: Aufgaben und Pflichten nach MVStättVO.

§39 und §40 — Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

§39 regelt, wer Verantwortliche/r für Veranstaltungstechnik (VfV) sein darf (Meister für Veranstaltungstechnik, Hochschulabsolventen mit Berufserfahrung, gleichwertige Befähigung). §40 regelt die Aufgaben: Auf- und Abbau leiten, bei Betrieb der Technik anwesend sein, bei großen Szenenflächen getrennte VfV für Bühne und Licht. Details: Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (VfV).

§41 — Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst

Bei Veranstaltungen auf Großbühnen bzw. Szenenflächen über 200 m² ist eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr vorgeschrieben — ihre Anweisungen sind bindend. Sie entfällt nur, wenn die Brandschutzdienststelle das ausdrücklich bestätigt. Außerdem regelt §41, dass Veranstaltungen mit entsprechender Größe einen Sanitäts- und Rettungsdienst brauchen, abgestimmt mit den zuständigen Stellen.

§42 — Brandschutzordnung und Räumungskonzept

Der Betreiber muss im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufstellen — inklusive Räumungskonzept und Feuerwehrplänen — und das Personal regelmäßig darin unterweisen. Wie so eine Unterweisung nachweisbar dokumentiert wird, steht im Artikel zur Sicherheitsunterweisung.

§43 — Sicherheitskonzept und Ordnungsdienst

Bei Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen ist ein Sicherheitskonzept Pflicht, ebenso ein Ordnungsdienst unter einer benannten Leitung. Die Bauaufsicht kann ein Sicherheitskonzept auch bei kleineren Veranstaltungen verlangen, wenn Art oder Besucherstruktur es erfordern. Was hineingehört: Sicherheitskonzept für Veranstaltungen erstellen.

Die Paragrafen als Organigramm

Zusammengesetzt ergeben die §§38–43 eine klare Grundstruktur:

  • Betreiber — Gesamtverantwortung (§38)
  • Veranstaltungsleitung — Sicherheit vor Ort, beauftragt vom Betreiber (§38)
  • VfV — Veranstaltungstechnik, ggf. getrennt für Bühne und Licht (§§39–40)
  • Brandsicherheitswache und Sanitätsdienst (§41)
  • Brandschutz — Brandschutzordnung, Räumung, Unterweisung (§42)
  • Leitung Ordnungsdienst — Einlass, Kapazität, Evakuierung (§43)

Wie das als Organigramm aussieht und wann weitere Rollen dazukommen, zeigt die Organigramm-Vorlage. Wer davon im Ernstfall eine Veranstaltung abbrechen darf, klärt der Artikel zum Abbruch-Entscheider.

Und was ist mit IGVW SQ06 und DIN 15750?

Die MVStättVO sagt, welche Rollen es geben muss. Die IGVW SQ06 beschreibt, wie diese Rollen in der Praxis zusammenarbeiten, und die DIN 15750 regelt die Verantwortung für die technische Umsetzung. Zusammen ergeben sie den Stand der Technik für die Organisation einer Veranstaltung.

EventCommand bildet die §§38–43 als fertige Normvorlagen ab — von der MVStättVO-Pflichtstruktur bis zur Festival-Vollstruktur. Einmal importiert, hast du alle Pflichtrollen mit Aufgaben, Befugnissen und Kontaktdaten an einem Ort.

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